Aufsichtsrat
Universitätsrat
Durch das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wurden die österreichischen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts eingerichtet (§ 4 UG). Sie sind damit voll umfänglich rechtsfähig und handeln als juristische Personen durch Ihre Organe. Leitende Organe der Universitäten sind: der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat (§ 20 Abs 1 UG 2002). Das UG verwirklicht damit ein partizipatives Führungsmodell für die Universitäten, das auf dem Zusammenwirken mehrerer Organe beruht. Das Verhältnis dieser Organe zueinander legt das UG 2002 nicht generell fest. Es gibt keine allgemeine Regelung, die den Universitätsorganen eine generell abstrakt umschriebene Funktion zuweist. Eine allgemeine Kompetenzregel beinhaltet § 22 Abs 1 UG, der dem Rektorat die Rolle der Leitung der Universität und die Vertretung nach außen zuweist. Damit wird im Verhältnis zum Universitätsrat bzw Senat einer Universität klargestellt, dass diese zumindest keine allgemeine Vertretungsbefugnis nach außen besitzen. Freilich kann der Universitätsrat außenwirksame Akte setzen und auch Vertretungshandlungen für die Universität setzen, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung und Anstellung des Rektors. Auch der Senat vertritt die Universität punktuell nach außen, so insbesondere in StudienangeleSeite 1405