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I. Einleitung (Marhold)

Marhold2. AuflJuli 2016

Aufsichtsrat

Universitätsrat

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Durch das Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) wurden die österreichischen Universitäten als juristische Personen des öffentlichen Rechts eingerichtet (§ 4 UG). Sie sind damit voll umfänglich rechtsfähig und handeln als juristische Personen durch Ihre Organe. Leitende Organe der Universitäten sind: der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat (§ 20 Abs 1 UG 2002). Das UG verwirklicht damit ein partizipatives Führungsmodell für die Universitäten, das auf dem Zusammenwirken mehrerer Organe beruht. Das Verhältnis dieser Organe zueinander legt das UG 2002 nicht generell fest. Es gibt keine allgemeine Regelung, die den Universitätsorganen eine generell abstrakt umschriebene Funktion zuweist. Eine allgemeine Kompetenzregel beinhaltet § 22 Abs 1 UG, der dem Rektorat die Rolle der Leitung der Universität und die Vertretung nach außen zuweist. Damit wird im Verhältnis zum Universitätsrat bzw Senat einer Universität klargestellt, dass diese zumindest keine allgemeine Vertretungsbefugnis nach außen besitzen. Freilich kann der Universitätsrat außenwirksame Akte setzen und auch Vertretungshandlungen für die Universität setzen, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung und Anstellung des Rektors. Auch der Senat vertritt die Universität punktuell nach außen, so insbesondere in Studienangele

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genheiten bei der Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§ 25 Abs 1 Z 10 UG) und bei Entscheidungen in Studienangelegenheiten (§ 25 Abs 1 Z 12 UG). Das UG 2002 bezeichnet den Universitätsrat nicht allgemein als Aufsichtsorgan, wie wohl im diese Aufgabe aufgrund der taxativen Aufzählung seiner Kompetenzen zweifellos zukommt. Die Erläuterungen zur ersten UG Novelle 2009 (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 252 Blg 24. GP) bezeichnen denn auch den Universitätsrat als Aufsichtsorgan. Dort heißt es, dass sich insbesondere aufgrund der Konstruktion des Universitätsrates als Aufsichtsorgan für die Universität Interessenskollisionen ergeben können.

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