Die Aufgaben des Aufsichtsorgans der dualistischen SE sind die gleichen wie für die österreichische Aktiengesellschaft. Gem Art 40 Abs 1 SE-VO und Art 39 SE-VO kommen dem Aufsichtsorgan der SE – ähnlich wie dem Aufsichtsrat der österreichischen Aktiengesellschaft – die Personalkompetenz, die Überwachungskompetenz, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand für die Ausübung der Überwachung Mitentscheidungsrechte und Informations-, Einsichts- und Prüfungsrechte zu.