Insbesondere im Zusammenhang mit Kreditentscheidungen hat sich gezeigt, dass der Aufsichtsrat und die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder nicht nur für eine Rechtmäßigkeitskontrolle zuständig sind, sondern die Tätigkeit der Geschäftsführung betreffend deren Wirtschaftlichkeit zu überwachen haben.36 Dieser Punkt bedarf wohl ebenfalls einer Berücksichtigung bei der Organisation von Schulungen (vgl Oppitz Rz 37/22 ff).