Kreditinstitut
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, gilt gemäß § 99 AktG die Bestimmung des § 84 AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.