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X. Sorgfaltspflicht und Verantwortung (§ 39 BWG) (Herbst)

Herbst2. AuflJuli 2016

Kreditinstitut

195
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, gilt gemäß § 99 AktG die Bestimmung des § 84 AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

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