Neben den spezifischen Aufgaben des Aufsichtsrates nach dem BWG hat der Aufsichtsrat eines Kreditinstitutes jene Aufgaben wahrzunehmen, die sich aus den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Dabei ist besonders der Katalog an zustimmungspflichtigen Geschäften gemäß § 95 Abs 5 AktG bzw § 30j Abs 5 GmbHG hervorzuheben.