Die dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben zeigen, dass deren Wahrnehmung weitreichende Informationen über die Geschäftsführung und damit über die Tätigkeit des Vorstands voraussetzt.3 Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass der Gesetzgeber gerade die Informationsrechte des Aufsichtsrats bzw die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat relativ detailreich geregelt hat; ob diese gesetzlichen Bestimmungen allerdings ausreichend sind, eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion sicherzustellen, gilt es an gebotener Stelle zu erörtern. Neben den Informationsrechten (im weitesten Sinn) verfügt der Aufsichtsrat auch über ganz andere Aufsichtsinstrumente: So kann etwa der Aufsichtsrat eines Kreditinstituts einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens betrauen; aus der genannten bankrechtlichen Regelung darf jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dem Aufsichtsrat anderer Unternehmen die Beiziehung externer Experten nicht möglich ist (vgl dazu eingehend Kalss Rz 23/1 ff). Auch die Kompetenz des Aufsichtsrats, Vorstandsmitglieder bei Vorliegen von wichtigen Gründen abzuberufen, kann ein Instrument der Aufsicht sein: So wird schon die bloße Abberufungsmöglichkeit den Vorstand zu einem pflichtkonformen Verhalten bewegen; gleichzeitig stellt dieses Recht auch eine Möglichkeit dar, den sonstigen Aufsichtsinstrumenten zur Durchsetzung zu verhelfen (siehe noch Rz 99).4 Auch der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte in § 95 Abs 5 AktG stellt ein Aufsichtsinstrument dar, das sich aber in seiner Zielrichtung von den sonstigen unterscheidet:5 Denn die Zustimmungsrechte dienen grundsätzlich der Kontrolle des zukünftigen Vorstandshandelns und sind gerade nicht auf eine ex post-Kontrolle beschränkt. Die Berichtspflichten des Vorstands im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses dienen der ex post-Kontrolle des Vorstandshandelns.6
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