vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Typen der Aufsichtsinstrumente (Zollner)

Zollner2. AuflJuli 2016

11
Die dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben zeigen, dass deren Wahrnehmung weitreichende Informationen über die Geschäftsführung und damit über die Tätigkeit des Vorstands voraussetzt.33 Lutter, Information3 Rz 23; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats6 Rz 192; Steinbeck, Überwachungspflicht 120. Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass der Gesetzgeber gerade die Informationsrechte des Aufsichtsrats bzw die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat relativ detailreich geregelt hat; ob diese gesetzlichen Bestimmungen allerdings ausreichend sind, eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion sicherzustellen, gilt es

Seite 713

an gebotener Stelle zu erörtern. Neben den Informationsrechten (im weitesten Sinn) verfügt der Aufsichtsrat auch über ganz andere Aufsichtsinstrumente: So kann etwa der Aufsichtsrat eines Kreditinstituts einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Prüfung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens betrauen; aus der genannten bankrechtlichen Regelung darf jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dem Aufsichtsrat anderer Unternehmen die Beiziehung externer Experten nicht möglich ist (vgl dazu eingehend Kalss Rz 23/1 ff). Auch die Kompetenz des Aufsichtsrats, Vorstandsmitglieder bei Vorliegen von wichtigen Gründen abzuberufen, kann ein Instrument der Aufsicht sein: So wird schon die bloße Abberufungsmöglichkeit den Vorstand zu einem pflichtkonformen Verhalten bewegen; gleichzeitig stellt dieses Recht auch eine Möglichkeit dar, den sonstigen Aufsichtsinstrumenten zur Durchsetzung zu verhelfen (siehe noch Rz 99).44 Henze, BB 2000, 214, der diese Möglichkeit als Instrument der gestaltenden Überwachung versteht, das vor allem in oder vor der Krise von Bedeutung ist. Auch der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte in § 95 Abs 5 AktG stellt ein Aufsichtsinstrument dar, das sich aber in seiner Zielrichtung von den sonstigen unterscheidet:55Vgl Henze, BB 2000, 214, der in diesem Zusammenhang von unterstützender Überwachung spricht. Denn die Zustimmungsrechte dienen grundsätzlich der Kontrolle des zukünftigen Vorstandshandelns und sind gerade nicht auf eine ex post-Kontrolle beschränkt. Die Berichtspflichten des Vorstands im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses dienen der ex post-Kontrolle des Vorstandshandelns.66Diese werden auch zu den Vorlageberichten gezählt; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats6 Rz 217; Lutter, Information3 Rz 77 ff.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!