Die gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers ist gemäß § 270 Abs 3 und 4 UGB einerseits im Zusammenhang mit der
Ersetzung des gewählten Abschlussprüfers sowie bei
fehlender Bestellung eines Abschlussprüfers vorgesehen und
ersetzt den Wahlbeschluss der Gesellschafter.