Nach herrschender Ansicht ist der Abschlussprüfer, wenngleich er im Rahmen der jährlich wiederkehrenden Abschlussprüfung eine organähnliche Funktion erfüllt, nicht als Organ der Gesellschaft anzusehen.9 Er wird vielmehr als eine außerhalb der Gesellschaft stehende unabhängige Prüfungsstelle verstanden.10