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II. Rechtsstellung des Abschlussprüfers (Milla/Rödler/Köll)

Milla/Rödler/Köll2. AuflJuli 2016

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Nach herrschender Ansicht ist der Abschlussprüfer, wenngleich er im Rahmen der jährlich wiederkehrenden Abschlussprüfung eine organähnliche Funktion erfüllt, nicht als Organ der Gesellschaft anzusehen.99 Kalss/Nowotny/Schauer, 622; vgl Nowotny, in: Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, 149. Er wird vielmehr als eine außerhalb der Gesellschaft stehende unabhängige Prüfungsstelle verstanden.1010 Gelter, in: Bertl/Mandl, C.III, 5; vgl ua Nowotny, in: Nowotny/Mayer/Hassler, 224.

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