Das Aktienrecht regelt die Grundzüge für die
Vorstandsvergütung in §§ 77
sowie 78 Abs 1 AktG. Demnach besteht die Vergütung aus mehreren – festen und variablen – Komponenten, die zusammen die Gesamtvergütung darstellen. Der Aufsichtsrat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtvergütung in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und der Lage der Gesellschaft sowie der üblichen Vergütung steht.