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V. Auswirkungen auf die Bilanzanalyse (Hirschler/Geutebrück)

Hirschler/Geutebrück2. AuflJuli 2016

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Die oben dargestellten und kurz beschriebenen Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechte (unabhängig ob nach UGB oder IFRS) verdeutlichen, dass es nicht den einen richtigen Jahresabschluss geben kann, sondern dass innerhalb der Grundsätze orndungsmäßiger Bilanzierung, insbesondere innerhalb des Grundsatzes der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, eine Bandbreite an denkbaren Jahresabschlüssen eines Unternehmens gibt. Soweit dem Leser des Jahresabschlusses diese Wahlrechte vor allem auch zahlenmäßig erkennbar sind, kann er sich deren Auswirkungen auf den Jahresabschluss auch rechnerisch bewusst machen. Wurde daher in der Vergangenheit beispielsweise ein Firmenwert wahlweise aktiviert, könnte durch einfache Verrechnung mit dem Eigenkapital verprobt werden, wie sich die Eigenkapitalquote dadurch verändern würde. Soweit eine derartige zahlenmäßige Erkennbarkeit nicht gegeben ist, aber zumindest durch Anhangsangaben verbale Informationen über die konkrete Ausübung eines Wahlrechts gegeben wird, können zumindest ansatzweise Rückschlüsse auf die Veränderung von Bilanzkennzahlen vorgenommen werden, wenn ein anderes Bilanzierungsverhalten unterstellt wird. Wesentliche Anhangsangaben für die Bilanzanalyse im Zusammenhang mit den hier besprochenen Bilanzansatz- und Bewertungswahlrechten sind vor allem die Angaben des § 237 Abs 1 UGB hinsichtlich der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

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