Bilanzlesen
Investition
Die Liste der zustimmungspflichtigen Geschäfte in § 95 Abs 5 AktG und § 30j Abs 5 GmbHG stellt lediglich eine Mindestanforderung dar, die weder durch einen Aufsichtsratsbeschluss, noch durch Satzungsänderung eingeschränkt werden darf.4 Der Aufsichtsrat hat Betragsgrenzen einzuführen, den Katalog durch Ergänzung und konkrete Ausgestaltung anzupassen und diesen sowie die Betragsgrenzen regelmäßig auf seine aktuelle Leistungskraft zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen bzw zu überarbeiten.5 Zu näheren Ausführungen dazu siehe „Beitrag Jordis“.