Nach § 84 Abs 1a AktG, welcher ab 1. Jänner 2016 gilt, handelt ein Vorstandsmitglied „jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ Über den Verweis des § 99 AktG gilt diese Regelung (sogenannte „
Business Judgement Rule“) auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates.