Auszug aus dem Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats 60080/6/3/95 vom 2. Oktober 1995.
RECHTSGRUNDLAGEN
§ 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, regelt die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993.