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B Steuerrechtssubjekte

Jilch6. AuflJänner 2022

1 Natürliche Personen

Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen (zB Einzelunternehmer, Arbeitnehmer, Pensionisten), und zwar von der Geburt bis zum Tod.940940§ 1 Abs 1 EStG. Der ruhende Nachlass kommt einkommensteuerlich nicht als Empfänger von Einkünften in Betracht, EStR 108. Die natürliche Person941941Im Rahmen dieses Buches sind das der/die Landwirt/in und der/die Forstwirt/in. Personenbezogene Bezeichnungen finden sich in diesem Buch – der leichteren Lesbarkeit wegen – meist nur in männlicher Form, beziehen sich aber selbstverständlich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. ist einzeln einkommensteuerpflichtig (Grundsatz der Individualbesteuerung).942942Vgl Doralt, EStG, Tz 3 zu § 1. Dem ruhenden Nachlass sind keine Einkünfte zuzurechnen, sondern unmittelbar den Erben.943943EStR 108 f. Eine „Zusammenveranlagung“ mehrerer Personen gibt es nicht mehr. Davon zu unterscheiden ist die einheitliche Gewinnermittlung für die an einer Einkunftsquelle beteiligten Personen.944944Vgl bloß das Formular E 6c: „Beilage zur Feststellungserklärung (E 6) für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2021“.

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