Was der Art nach zum luf Vermögen gehört und damit im Rahmen der Hf zum 1. 1. 2014 überhaupt zur Bewertung ansteht, ist in den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz geregelt.
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1 Die fünf Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Das gesamte luf Vermögen wird in fünf Unterarten unterteilt156: