(41) Beschluss gem § 128 Abs 2, 4 ZPO
Beschluss, mit dem das Gericht über Antrag einer Partei eine gesetzliche (mit Ausnahme der Notfristen) oder eine richterliche Frist verlängert oder den darauf abzielenden Antrag abweist.
– Besonderheiten des Verfahrens: Über den Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, jedoch ist der Gegner vor einer wiederholten Verlängerung der Frist (so der Antrag nicht von beiden Parteien gestellt wurde) zu hören. Der Antrag ist vor Ablauf der zu verlängernden Frist bei Gericht einzubringen.