(39) Beschluss gem § 116 ZPO
Das Gericht hat von Amts wegen oder über Antrag des Gegners für eine Person, an welche eine Zustellung (insb eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könnte, einen Kurator zu bestellen, wenn die abwesende Partei eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte.139)