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J. Beschlüsse betreffend (Zustell-) Kuratoren

Pochmarski/Lichtenberg1. AuflApril 2006

(39) Beschluss gem § 116 ZPO

Das Gericht hat von Amts wegen oder über Antrag des Gegners für eine Person, an welche eine Zustellung (insb eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes) wegen Unbekanntheit des Aufenthaltes nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könnte, einen Kurator zu bestellen, wenn die abwesende Partei eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte.139)139)Ändert eine Partei während des Verfahrens ihren Wohnsitz (ihre Abgabestelle) und Unterlässt sie die Bekanntgabe der neuen Abgabestelle gegenüber dem Gericht, so kommt die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO in aller Regel nicht in Betracht. In diesen Fällen hat das Gericht im Sinne der §§ 8, 23 ZustG vorzugehen, dh, die der unbekannt wohin verzogenen Partei zuzustellenden Schriftstücke können – soferne die neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann – durch Hinterlegung (ohne vorangehenden Zustellversuch) bei Gericht, beim Zustellpostamt oder der Gemeinde zugestellt werden.

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