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Strafprozessrecht: Das Strafverfahren, Nimmervoll
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B. Antrag auf Einstellung
Nimmervoll
2. Aufl
März 2017
§ 108
Einstellung
Nimmervoll
in
Nimmervoll
(Hrsg), Das Strafverfahren
2
(2017) Antrag auf Einstellung Rz 954
954
§ 108
Einstellung
Das Gericht
hat
das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten
einzustellen
, wenn (§ 108 Abs 1)
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