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A. Einspruch wegen Rechtsverletzung

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 106

Einspruch

936
Gemäß § 106 Abs 1 steht jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht – unmittelbar11991199ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 141; E. Fuchs, ÖJZ 2007, 896. – verletzt (gemeint wohl: worden) zu sein,12001200Koenig/Pilnacek, WK-StPO § 106 Rz 10. weil

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