§ 104
§ 98
Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag, von Amts wegen gemäß § 104 (gemeint wohl nur im Falle eines clamorosen Falles gemäß § 101 Abs 1 zweiter Satz bzw des Abs 2) und § 105 Abs 2 oder aufgrund eines Einspruchs (§ 106) tätig (§ 98 Abs 2).