§ 99
Kriminalpolizei
Die Hauptlast des Ermittlungsverfahrens trifft die Kriminalpolizei. Sie ermittelt – zur Erreichung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens – von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige (§ 99 Abs 1), aber auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (§ 105 Abs 2; § 98 Abs 2). Grundsätzlich hat auch die Kriminalpolizei rasch und zügig zu ermitteln bzw die staatsanwaltschaftlichen Anordnungen zu vollziehen (vgl § 9). Zeitpunkt, Art und Weise deren Vollzuges kann sie aber selber bestimmen.61 Freilich können es kriminaltaktische Erwägungen notwendig machen, mit gewissen Ermittlungsschritten zuzuwarten. Ein solcher Aufschub – von dem die Kriminalpolizei die StA unverzüglich zu verständigen hat (§ 99 Abs 5) – ist aber nur dann zulässig, wenn (§ 99 Abs 4; vgl dazu auch die einschlägigen Bestimmungen des SPG)