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VIII. Verteidiger

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Verteidiger

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Schon Art 6 Abs 3 lit c EMRK räumt dem Beschuldigten grundlegend das Recht ein, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Bestimmung findet einfachgesetzlich in §§ 57 ff ihre nähere Ausgestaltung.

Seite 157

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