§ StGB § 21
Wenngleich das Gesetz mit dem Begriff des Beschuldigten grundsätzlich auch den Betroffenen iS des § 21 Abs 1 StGB meint (§ 48 Abs 2), so gelten für den Letztgenannten – im Übrigen auch in den Fällen des § 21 Abs 2 und § 22 StGB (§ 440) – doch einige verfahrensrechtliche Besonderheiten, insb was die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters betrifft.