gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Beschuldigten
Prozessfähigkeit
Im Jugendstrafrecht gelten eine Reihe von Besonderheiten hinsichtlich der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Grundsätzlich ist der jugendliche Beschuldigte im Strafverfahren
unein<i>Nimmervoll</i> in <i>Nimmervoll</i> (Hrsg), Das Strafverfahren<sup>Aufl. 2</sup> (2017) Gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Beschuldigten, Seite 154 Seite 154
geschränkt prozessfähig und daher zu all jenen Verfahrensakten befugt, die einem (jungen) erwachsenen Beschuldigten offenstehen.