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G. Gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Beschuldigten

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

gesetzlicher Vertreter des jugendlichen Beschuldigten

Prozessfähigkeit

156
Im Jugendstrafrecht gelten eine Reihe von Besonderheiten hinsichtlich der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Grundsätzlich ist der jugendliche Beschuldigte im Strafverfahren unein

Seite 154

geschränkt prozessfähig
und daher zu all jenen Verfahrensakten befugt, die einem (jungen) erwachsenen Beschuldigten offenstehen.171171RS0122004.

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