§ 135
§ 145
Für die im 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks geregelten Ermittlungsmaßnahmen, also die Observation (§ 130), die verdeckte Ermittlung (§ 131), das Scheingeschäft (§ 132), die Beschlagnahme von Briefen (§ 135), die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135), die Überwachung von Nachrichten (§ 135), die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Hilfsmittel (§ 136) sowie den automationsunterstützten Datenabgleich (§ 141) kennt die StPO in § 145 übergreifende Regelungen über die Verwahrung von Aktenteilen.