Mit Einbringen der Anklage beim Landesgericht (vgl § 210 Abs 2) wird der von der StA geführte Ermittlungsakt als
Hv-Akt, beim Bezirksgericht als
U-Akt nach den aufgezeigten Grundsätzen des StAG bzw DV-StAG weitergeführt (§ 507 Abs 2a erster Satz Geo).