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C. Akt im Hauptverfahren

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

272
Mit Einbringen der Anklage beim Landesgericht (vgl § 210 Abs 2) wird der von der StA geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, beim Bezirksgericht als U-Akt nach den aufgezeigten Grundsätzen des StAG bzw DV-StAG weitergeführt (§ 507 Abs 2a erster Satz Geo).



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