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B. Ermittlungsakt

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ Geo § 480a

Ermittlungsakt

265
Sobald in einem Ermittlungsverfahren die StA einen Bericht gemäß § 100 erhalten hat bzw Anzeige bei ihr erstattet wurde, hat sie einen Ermittlungsakt nach den Bestimmungen der DV-StAG anzulegen; die Geo gilt insoweit nur subsidiär (§ 480a Geo).

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