Bereits mit dem SWRÄG 2006 wurde die Vertretung volljähriger Personen aus dem Kindschaftsrecht vollständig herausgelöst. Das Sechste Hauptstück wurde mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz neu gefasst und führte somit auch zu einer Umgestaltung des Vierten Hauptstücks. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Regelungen über die Obsorge für minderjährige Personen, über die Vertretung volljähriger psychisch kranker oder wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkter Menschen und über die Kuratel (seit dem 2. ErwSchG im Siebten Hauptstück) penibel voneinander getrennt.78