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IV. Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht (Huber)

Huber2. AuflMai 2020

A. Rechte und Pflichten

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat neben dem Recht auf persönliche Kontakte zu seinem Kind auch das Recht, Informationen über wichtige Angelegenheiten des Kindes zu erhalten und sich hierzu zu äußern (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB). Die in § 189 ABGB normierten Informations- und Äußerungsrechte sind Ausfluss des durch Art 8 EMRK grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung.274274 Hopf in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB5 (2017) § 189 Rz 1. Das Informationsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils verfolgt verschiedene Zwecke.275275Vgl Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch3 § 178 Rz 8 mwN. Das Informationsrecht soll ihn in die Lage versetzen, sich vom Wohlergehen seines Kindes zu überzeugen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Obsorge vernachlässigt wird. Das Informationsrecht soll dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil auch ermöglichen, am Heranwachsen des Kindes teilzuhaben. Es ist schließlich die not

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wendige Voraussetzung, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil sich bei wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, äußern und so auf die das Kind betreffenden Entscheidungen Einfluss nehmen kann.2762766 Ob 197/08a EF-Z 2010/44, 75 = iFamZ 2010/123.

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