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I. Allgemeines (Huber)

Huber2. AuflMai 2020

Die Rechte zwischen Eltern und Kindern waren in der jüngeren Vergangenheit mehrmals Gegenstand von weitreichenden Reformen. Für den Bereich der Obsorge waren das KindRÄG 200111Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl I 2000/135. und das KindNamRÄG 201322Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/15. maßgeblich. Diese Reformen versuchten, den Grundsatz der Wahrung des Kindeswohls hervorzuheben und in den Mittelpunkt des neuen Kindschaftsrechts zu stellen sowie den Grundsatz der Familienautonomie zu stärken. Einen wichtigen Anstoß für die Novellierung des Kindschaftsrechts lieferten die Entscheidungen des EGMR zu der obsorgerechtlichen Regelung des unehelichen Kindes.33EGMR 22208/04, Zaunegger/Germany; EGMR 35637/03, Sporer/Austria. Die Höchstgerichte entschieden, dass die Abhängigkeit des Vaters des unehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter bei Wunsch nach Beteiligung an der Obsorge dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK widerspricht. Der VfGH hob die im § 166 aF ABGB festgesetzte obsorgerechtliche Regelung für uneheliche Kinder auf und setzte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.1.2013.44VfGH G 114/11. Der Gesetzgeber kam nicht nur diesem Auftrag des VfGH fristgerecht nach, sondern veranlasste darüber hinaus weitgehende Änderungen im Kindschaftsrecht. Überdies kam es durch das KindNamRÄG 2013, das am 1.2.2013 in Kraft trat, auch zu einer Neugliederung und Umnummerierung der Bestimmungen.

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