Da der österreichische Staat auf Arbeitgeber mit ausländischem Sitz naturgemäß schwerer „zugreifen“ kann, gelten für diese eine Reihe von Sonderregelungen, durch die den österreichischen Behörden die Lohn- und Sozialdumping-Kontrolle erleichtert werden soll. Insbesondere sind einige Melde- und Bereithaltungspflichten als „begleitende Pflichten“ zur Mindestentgeltkontrolle vorgesehen, deren Nichtbeachtung ausdrücklich unter Strafsanktion steht.