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zu § 7 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 7 KommStG

7. Erhebungsberechtigte Gemeinde (§ 7 KommStG)
7.1. Betriebsstätte in Gemeinde

116
Das Unternehmen unterliegt der KommSt in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Erhebung der KommSt fällt – von der Zuständigkeit des Finanzamtes in Zerlegungs- und Zuteilungsfällen abgesehen – in die Zuständigkeit der Gemeinde.

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