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zu § 6 KommStG

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Letzte Aktualisierung: Dezember 2011

Information des BMF vom 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012

Zu § 6 KommStG

6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG)
6.1. Allgemeines

99
Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer iSd § 2 KommStG beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der beschäftigt

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