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36 Kinder, (Ehe-)Partnerschaften (§ 106 EStG)

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

36 Kinder, (Ehe-)Partnerschaften (§ 106 EStG)

Rz 1246 LStR
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG) sowie durch den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG).

Als Kinder iSd § 106 EStG gelten:

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