36 Kinder, (Ehe-)Partnerschaften (§ 106 EStG)
Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG) sowie durch den Kinderfreibetrag (§ 106a EStG).Als Kinder iSd § 106 EStG gelten: