Der
Freibetrag für die Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen steht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (vgl § 102 Abs 2 Z 3 EStG). Der Freibetrag gilt die speziellen Nachteile ab, die ein Steuerpflichtiger durch eine politische Verfolgung in der Zeit von 1938 bis 1945 erlitten hat (VwGH 17. 9. 1969, 406/68, ARD 2215/7j/69). Im Hinblick darauf steht der Freibetrag einem Alleinverdiener, dessen Ehegatte Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ist, nicht zu.
Körperliche Behinderungen sind nicht abgegolten; diese können zusätzlich zu einem Freibetrag gemäß § 34 EStG und § 35 EStG führen.