Bei den Vorschriften des § 62 EStG handelt es sich um solche, die der Ermittlung der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage durch den Arbeitgeber dienen. Kommt der Arbeitgeber den ihm aufgrund des § 62 EStG obliegenden Verpflichtungen nicht nach, sind die Aufwendungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu berücksichtigen. In jenen Fällen, in denen über die Fälle des § 62 EStG hinaus Aufwendungen entstehen, sind diese grundsätzlich im Wege der vom Finanzamt durchzuführenden Veranlagung geltend zu machen. Derartige Aufwendungen führen überdies nach Maßgabe des § 63 Abs 1 EStG zu einem Freibetragsbescheid.