Arbeitgeber ist, wer Bezüge iSd § 25 EStG auszahlt und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand trägt (VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0148, ARD 4554/15/94). Da sich der Begriff des Arbeitgebers in § 47 Abs 1 EStG mit jenem in § 47 Abs 2 EStG deckt, ist im Zweifel auch zu prüfen, wem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schuldet (VwGH 8. 6. 1979, 2573/77, ARD 3165/7/79). Die Arbeitgebereigenschaft richtet sich nach der
Auszahlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) iSd § 25 EStG. Daher sind zB auch die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, so weit sie
Pensionen (Renten) aus der gesetzlichen Sozialversicherung auszahlen, als Arbeitgeber der Pensionsbezieher anzusehen (VwGH 17. 2. 1956, 919/55, ARD 883/5/56). Dies gilt auch dann, wenn die Pension nicht mit einem früheren Dienstverhältnis im Zusammenhang steht.