Jede Veranlagung gemäß § 41 EStG setzt voraus, dass im Einkommen
Einkünfte enthalten sind, von denen ein
Steuerabzug vom
Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß § 41 Abs 1 EStG als Pflichtveranlagung und gemäß § 41 Abs 2 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 und 3 EStG (siehe Rz 113 ff).