A. Rechnungslegung
Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter sowie für juristische Personen ab einem jährlichen Umsatzerlös von € 700.000,– gelten die Rechnungslegungsbestimmungen des Dritten Buchs des UGB (§§ 189–283).16 Sonderbestimmungen für Banken enthält das BWG in seinem XII. Abschnitt (§§ 43–65a).IAS