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IV. Voraussetzungen für einen Börsengang

Hasch/Brditschka2. AuflOktober 2016

A. Rechnungslegung

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Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter sowie für juristische Personen ab einem jährlichen Umsatzerlös von € 700.000,– gelten die Rechnungslegungsbestimmungen des Dritten Buchs des UGB (§§ 189–283).1616§ 189 Abs 1 UGB. Sonderbestimmungen für Banken enthält das BWG in seinem XII. Abschnitt (§§ 43–65a).

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