Spaltungsfähige Rechtsträger sind nach § 1 Abs 1 SpaltG Kapitalgesellschaften, dh AGs, GmbHs oder SEs, die ihren Sitz im Inland haben. Dies gilt für die übertragende, die übernehmende sowie die neue(n) Gesellschaft(en). Innerhalb dieses Rahmens sind alle Kombinationen möglich.