Europarechtliche Grundlage der Spaltung ist die 6. gesellschaftsrechtliche Richtlinie (6. RL) vom 17. 12. 1982 (82/891/EWG : ABl EG L 378 vom 31. 12. 1982, 47 ff), deren Besonderheit darin liegt, dass sie im Unterschied zu allen anderen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht verpflichtend umzusetzen ist. Entschließt sich aber ein nationaler Gesetzgeber, das Rechtsinstitut der Spaltung umzusetzen, sind die richtlinienrechtlichen Vorgaben einzuhalten und bei der Formulierung der einzelnen Bestimmungen darauf Bedacht zu nehmen.4
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