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II. Formwechselnde Umwandlung

Rautner/Ramakrishnan2. AuflOktober 2016

A. Allgemein

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Bei der formwechselnden Umwandlung wechselt die Gesellschaft unter Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität die Rechtsform. Weder findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder eine Vermögensvereinigung mit einem anderen Rechtsträger statt, noch führt die formwechselnde Umwandlung zu einem Untergang des formwechselnden Rechtsträgers. Durch den identitätswahrenden Charakter werden bestehende Rechtsverhältnisse durch den Rechtsformwechsel grundsätzlich nicht berührt. Ein Recht zur vorzeitigen Auflösung eines bestehenden Rechtsverhältnisses kann von einem Vertragspartner nur dann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geltend gemacht werden, wenn ihm die Aufrecht

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erhaltung des Vertragsverhältnisses infolge des Rechtsformwechsels nicht mehr zugemutet werden kann.33Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 Vorbem §§ 239-253 Rz 6; Grünwald, Umwandlung – Verschmelzung – Spaltung 45 f.

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