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III. Ausnahmen

Rautner/Ramakrishnan2. AuflOktober 2016

A. Allgemein

Einzelrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge

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Unabhängig davon, ob eine Einbringung gemäß den Vorschriften des UmgrStG steuerrechtlich begünstigt ist oder nicht, erfolgt der Vermögensübergang grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge.129129OGH 28. 8. 1997, 3 Ob 180/97k; OGH 26. 3. 1998, 7 Ob 397/97a; OGH 24. 2. 1999, 3 Ob 281/98i; OGH 19. 10. 2006, 3 Ob 217/06t; OGH 2 Ob 54/00f SZ 73/50. Im Gegensatz dazu erfolgt der Vermögensübergang bei einer Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung durch Gesamtrechtsnachfolge. Ausnahmen zur Einzelrechtsnachfolge bilden die Spezialtatbestände der §§ 92 BWG und § 62 VAG sowie die Anwachsung (§ 142 UGB).

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