Relevante Bestimmungen zur Einbringung in eine AG enthalten die §§ 20, 24 bis 29, 34, 39, 40, 45 bis 47, 49, 52, 57, 150, 161, 162 und 172 AktG. Aus Gründen des Gläubigerschutzes und dem Schutz der Mitaktionäre sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Sachgründung strenger als jene des GmbH-Rechtes.