Beurkundung
Protokoll
Gemäß § 120 AktG bedarf jeder Beschluss einer Hauptversammlung zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift gem § 87 NO. Die Regelungen der Notariatsordnung, auf die das Aktiengesetz ver
<i>Gratzl</i> in <i>Gratzl/Hausmaninger/Justich</i> (Hrsg), Handbuch zur Aktiengesellschaft<sup>Aufl. 2</sup> (2016) Die Protokollierung der Hauptversammlung, Seite 535 Seite 535
weist, bestimmen, dass über die Beratungen und Beschlüsse der Notar ein Protokoll aufzunehmen hat, in welchem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse sowie alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das notarielle Protokoll zählt zu den Eckpfeilern des Aktienrechts, wobei das Gesetz damit bezweckt, Beweise über die gefassten Beschlüsse zu sichern und festzuhalten, ob diese in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind, und schließlich soll es über die fachliche Autorität des Notars auf den Verlauf der Versammlung ordnend einwirken.