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V. Die Protokollierung der Hauptversammlung

Gratzl2. AuflOktober 2016

A. Grundlagen

Beurkundung

Protokoll

352
Gemäß § 120 AktG bedarf jeder Beschluss einer Hauptversammlung zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift gem § 87 NO.675675Brix, Handbuch Aktiengesellschaft 9/171. Die Regelungen der Notariatsordnung, auf die das Aktiengesetz ver

Seite 535

weist, bestimmen, dass über die Beratungen und Beschlüsse der Notar ein Protokoll aufzunehmen hat, in welchem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse sowie alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind.676676Nowotny, Die Hauptversammlung und ihr Protokoll, GeS 2013, 228. Das notarielle Protokoll zählt zu den Eckpfeilern des Aktienrechts, wobei das Gesetz damit bezweckt, Beweise über die gefassten Beschlüsse zu sichern und festzuhalten, ob diese in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind, und schließlich soll es über die fachliche Autorität des Notars auf den Verlauf der Versammlung ordnend einwirken.677677Nowotny, Die Hauptversammlung und ihr Protokoll, GeS 2013, 228.

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