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IV. Haftung der an der Gründung beteiligten Personen

Toms2. AuflOktober 2016

A. Haftung der Gründer

1. Allgemeines

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Gemäß § 39 AktG sind die Gründer (zum Begriff siehe Rz 152 f) der Gesellschaft als Gesamtschuldner für die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben, die zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft gemacht worden sind, verantwortlich. Darunter fallen Angaben zur Aktienübernahme (§§ 16, 22 AktG), zur Einzahlung auf die Aktien und Verwendung dieser Beträge (§§ 28 Abs 2, 29 Abs 1, 49 Abs 3 AktG), zu Sondervorteilen und Gründungsaufwendungen (§ 19 AktG), Sacheinlagen und Sachübernahmen (§ 20 AktG). Einbezogen sind Angaben gegenüber dem Firmenbuchgericht, den Gründungsprüfern, allfälligen

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Sachverständigen und Behörden, aber auch dem beurkundenden Notar und den Gesellschaftsorganen.281281Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz5 (2010) § 39 Rz 10.

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