Die Stufen- bzw Sukzessivgründung wurde mit dem Inkrafttreten des Aktienrechtsänderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009) abgeschafft. Derzeit ist die Gründung nur (mehr) in der Form der Einheitsgründung bzw Simultangründung möglich und setzt die Übernahme aller Aktien durch die bei der Feststellung der Satzung beteiligten Gründer voraus (§ 16 Abs 2 AktG, § 22 AktG).