Mit dem Ausdruck „Aufzeichnung“ verknüpft man in der Betriebsprüfung allgemein jede Art des Festhaltens von Informationen, insbesondere solche für sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs 1 Z 5 AO). In der ö BAO lautet der korrespondierende Terminus „sonstige Unterlagen“, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (§ 132 Abs 1 BAO).