Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen Betriebes in einen ausländischen Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, dann liegen eine Entnahme (mit Gewinnrealisierung) und eine nachfolgende Einlage vor (EStR, Rz 2514). Das gilt auch für Personengesellschaften, wenn an beiden Gesellschaften die gleichen Gesellschafter mit gleichem Anteilsverhältnis beteiligt sind, und ebenso, wenn der Steuerpflichtige an der empfangenden ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % beteiligt ist, und umgekehrt. Die ausländische Kapitalgesellschaft muss auch mit der inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sein (KStR, Rz 133 und 1204). Erfasst werden auch Betriebe, in denen dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben (EStR, Rz 2516).