Wirtschaftsgüter können neben dem Verkauf und der Entnahme auch durch Enteignung und durch Untergang aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
• Enteignung
Scheiden Betriebsgrundstücke durch einen behördlichen Eingriff, also durch (angedrohte) Enteignung aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die Restbuchwerte wie beim Anlagenverkauf ausgebucht werden. Die erhaltenen Enteignungsentschädigungen für Veräußerungen ab 1.4.2012 gelten als steuerfreie Erlöse (§ 4 Abs. 3a Z 1 EStG, § 30 Abs. 2 Z 3 EStG). Umsatzsteuerrechtlich liegt auch dann Steuerbarkeit vor, wenn der Umsatz auf Grund behördlicher Anordnung bewirkt wird (EStR, Rz 20). Wird daher umsatzsteuerfrei „geliefert“, müssen die Vorsteuern der letzten 9 bzw. 19 Jahre zurückgezahlt werden.